AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

STUDIO MATPHOTO e.U.

I.     Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Ver- braucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

 

  • Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Än- derung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Ge- schäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommenwird.

 

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un- wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim- mungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zuersetzen.

 

  • Angebote des Fotografen sind freibleibend undunverbindlich.

 

 

 

II.   Urheberrechtliche Bestimmungen:

  • Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertrags- partner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen- de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver- einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der tragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er- teilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilli- gung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück- lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke alserteilt.

 

  • Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht- bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. me/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der derseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vor- stehend beschriebenenHerstellervermerk.

 

 

 

  • Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto- grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen kannten Vertragszweck erforderlichist.

 

  • Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar- ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben)erfolgt.

 

  • Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadressemitzuteilen.

 

 

 

III.   Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

  • Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertrags- partner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart ist.

 

  • Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

 

  • Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischenArchiven,imInternetoderinIntranets,welchenichtnurfürdeninternen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnli- chen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

 

  • Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüchezu.

 

 

 

IV.   Kennzeichnung:

  • Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstel- lerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitalerBilddateien.

 

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der der klar und eindeutig identifizierbarist.

 

 

 

V.   Nebenpflichten:

  • Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die stimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt2.1).

 

  • Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflichtberuhen.

 

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager- kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzula- gern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten desAuftraggebers.

 

 

 

VI.   Verlust und Beschädigung:

  • Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 

  • Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zuversichern.

 

 

 

VII.   Vorzeitige Auflösung:

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün- den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfah- ren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kos- tendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Set-

 

zung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig ge- stellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

 

 

VIII.    Leistung und Gewährleistung:

  • Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags- partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangeldar.

 

  • Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit.

 

  • Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungenetc..

 

  • Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr desVertragspartners.

 

  • Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 giltentsprechend.

 

  • Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1entsprechend.

 

  • Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedwedenMedien.

 

 

 

IX Werklohn / Honorar:

  • Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse- nes Honorar, zu.

 

  • Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionengewährt.

 

  • Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den grafen erfolgt, sind gesondert zubezahlen.

 

  • Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände- rungen gehen zu seinenLasten.

 

  • Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittli- chen organisatorischen Aufwand oder einen solchenBesprechungsaufwand.

 

  • Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver- änderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

 

  • Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge- setzlichenHöhe.

 

  • Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Fotografen sowie für Gegenfor- derungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkanntwurden.

 

 

 

X.   Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra- fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver- einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

 

 

XI.   Zahlung:

  • Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser- teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendi- gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

 

  • Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zulegen.

 

  • Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zuverrechnen.

 

  • Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben- kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt,vor.

 

 

 

XII.   Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit- kartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations- unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

 

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Ver- tragspartners wie folgt:

 

 

  1. Zweck derDatenverarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwe- cken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen- bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

 

  2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen derVerarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen,      Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

 

  3. Übermittlung der personenbezogenen Daten desVertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertrags- partners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner be- stehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

 

  4. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach an- wendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspart- ners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjäh- rungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespei- chert.

 

  5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf speichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zuerhalten

  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlan- gen

  • vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen ten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen –einzuschränken

  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilli- gung zu widerrufen

  • Datenübertragbarkeit zuverlangen

  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennenund

  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

 

  6. Kontaktdaten desVerantwortlichen:

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an- schriftlich bekannten Fotografen wenden.

 

 

 

XIII.    Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

 

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz- bestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbe- sondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwe- cken des Fotografen verarbeitet werden.

 

 

 

 

XIV.    Schlussbestimmungen:

  • Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel- ten die gesetzlichenGerichtsstände.

 

  • Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlos- sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsüberein- kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogenwird.

 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video,etc.).